BAO §§ 92 und 93, § 235
VwGH 29. 4. 2010, 2009/15/0030
Entstehung, Inhalt und Erlöschen der Abgabenschuld einschließlich des diesbezüglichen Verfahrens und der diesbezüglichen Rechtsformen hoheitliche Handelns sind - entsprechend dem aus Art 18 B-VG abzuleitenden Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Abgabenverwaltung - ausschließlich durch das Gesetz geregelt. Eine so genannte "Generalvereinbarung" über die Entrichtung von Abgaben zwischen den Organwaltern des Abgabengläubigers und dem Abgabenschuldner über die Inhalt der Abgabenschuld ist ohne jede abgabenrechtliche Bedeutung, weil öffentlich-rechtliche Verträge nur dann zulässig und möglich sind, wenn -was im vorliegenden Fall nicht zutrifft - eine gesetzliche Ermächtigung solches ausdrücklich vorsieht. Die gegen die Vorschreibung von Körperschaftsteuer der beschwerdeführenden GmbH ins Treffen geführte Vereinbarung enthält auch keine konkrete Bezeichnung der davon betroffenen Abgaben, sodass ihr schon deshalb auch keine Wirkung eines Löschungsbescheides iSd § 235 Abs 1 BAO zukommt.

