UStG 1994: § 3a Abs 12
VwGH 29. 4. 2010, 2007/15/0172
Zur Beantwortung der Frage, ob durch die Verwendung eines so genannten "Spezialambulanzfahrzeugs" eines grenzüberschreitend in Österreich, Liechtenstein und der Schweiz tätigen Tierarztes (mit Ort der Geschäftsleitung des Unternehmens laut Ansicht der belangten Behörde in Liechtenstein) die Kriterien einer Betriebsstätte iSd § 3a Abs 12 zweiter Satz UStG erfüllt werden, sind vor dem Hintergrund der Regelung des Art 9 Abs 1 der 6. EG-RL, 77/388/EWG, die Voraussetzungen einer dort genannten "festen Niederlassung" zu beachten. Neben einem erforderlichen Mindestbestand an personellen und sachlichen Mitteln wird dazu auch ein hinreichender Grad an Beständigkeit iS eines ständigen Zusammenwirkens von Personal- und Sachmittel zu fordern sein. Ob das "Praxismobil" derartigen Anforderungen zur autonomen Erbringung von Dienstleistungen genügt, hat die belangte Behörde nicht konkret festgestellt (für das fortzusetzende Verfahren wird auch zu beachten sein, dass bei der Bestimmung des Unternehmensorts einer tierärztlichen Tätigkeit dem - im Inland - gelegenen Ort der Aufbewahrung der Medikamente besondere Bedeutung zukommt).

