UStG 1994: § 12 Abs 4 ff (§ 6 Abs 1 Z 19)
VwGH 23. 2. 2010, 2007/15/0289
Bei Vorsteuerbeträgen, die sowohl mit - zum Vorsteuerverlust führenden - unecht steuerfreien als auch mit steuerpflichtigen Umsätzen im Zusammenhang stehen, muss nach § 12 Abs 4 UStG ein Aufteilungsmaßstab gewählt werden, der im Einzelfall zu einem möglichst sachgerechten Ergebnis führt. Wenn zur Aufteilung der Vorsteuern aus der Errichtung eine Ordinationsgebäudes samt Räumlichkeiten für die Hausapotheke eines Arztes der Flächenschlüssel (und nicht der vom Beschwerdeführer angewandte Umsatzschlüssel) als sachgerechter Aufteilungsmaßstab herangezogen wurde, war dies nicht rechtswidrig. Dabei kam es lediglich auf die Flächen an, die unmittelbar dem Bewirken der Umsätze der Hausapotheke und der (gem § 6 Abs 1 Z 19 unecht steuerbefreiten) Tätigkeit als praktischer Arzt dienten. Der Umstand, dass die Nutzung der der Ordination dienenden Räume Auswirkungen auf den Hausapothekenumsatz insofern haben kann, weil die dort gestellte Diagnose und die Therapie regelmäßig zu einem Medikamentenumsatz führten, bedeutet nicht, dass auf diesen Flächen Hausapothekenumsätze bewirkt werden.