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Ermäßigter Steuersatz für Erben

Erlässe des BMFÖStZ 1997, 28 Heft 1 und 2 v. 15.1.1997

EStG 1988: § 37 Abs 5

Das Bundesministerium für Finanzen teilt die Rechtsauffassung, dass der ermäßigte Steuersatz gem § 37 Abs 5 EStG 1988 anwendbar ist, wenn die Erben eines Betriebes unmittelbar nach der Einantwortung den Betrieb aufgeben, weil keiner der Erben bereit ist, den Betrieb weiter zu führen.

BMF , 12.11.1996

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