EStG 1988: § 37 Abs 5
Das Bundesministerium für Finanzen teilt die Rechtsauffassung, dass der ermäßigte Steuersatz gem § 37 Abs 5 EStG 1988 anwendbar ist, wenn die Erben eines Betriebes unmittelbar nach der Einantwortung den Betrieb aufgeben, weil keiner der Erben bereit ist, den Betrieb weiter zu führen.
BMF , 12.11.1996