EStG 1988: § 10 Abs 2
Wird ein Luftfahrzeug iSd § 101 Luftfahrtgesetz ausschließlich im Ausland stationiert, dh dort entgeltlich in einem Hangar abgestellt, wobei die Einsätze von diesem ausländischen Flughafen aus erfolgen, bestehen unter dem Gesichtspunkt des § 10 Abs 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 gegen die Inanspruchnahme eines Investitionsfreibetrages dann keine Bedenken, wenn sich die Auslandsbeziehung ausschließlich aus dem bloßen Einstellen im Hangar ergibt und sämtliche kaufmännischen und einsatzorganisatorischen Maßnahmen von einer inländischen Betriebsstätte aus erfolgen. In einem derartigen Fall ist das Luftfahrzeug der inländischen Betriebsstätte funktional zuzuordnen, sodass die Voraussetzungen des § 10 Abs 2 zweiter Teilstrich als erfüllt anzusehen sind.