UmgrStG: § 3 Abs 2 , § 5 , EStG 1988: § 12 idF vor dem StruktAnpG 1996, § 31 Abs 2 Z 2
Das Bundesministerium für Finanzen teilt zur Rechtsfrage der Wirkungen einer Verschmelzung auf die Gesellschafter mit, dass auf jede unter Art I UmgrStG fallende Verschmelzung die für die steuerliche Behandlung der Gesellschafter der übertragenden und übernehmenden Körperschaft maßgebenden Regelungen des § 5 zwingend anzuwenden sind. Ist der einzige Anteilsinhaber einer übertragenden inländischen Kapitalgesellschaft ein Ausländer und kommt es aufgrund eines Down-stream-merger zum „Durchschleuseffekt“, dh der Alleingesellschafter erhält als Gegenleistung für den untergehenden hundertprozentigen Anteil an der übertragenden Körperschaft den für eine juristische Sekunde auf die übernehmende Tochterkörperschaft übergegangenen hundertprozentigen Anteil an der übernehmenden Körperschaft, liegt iSd § 5 Abs 1 UmgrStG darin ein Anteilstausch, der nicht als Veräußerung und Anschaffung zu werten ist. Dem Umstand, dass der Ersatzanteil aus dem Betriebsvermögen der übernehmenden Körperschaft und aus der Besteuerungshoheit der Republik Österreich ausscheidet, ändert im Hinblick auf den Vorrang der Spezialvorschrift des § 5 UmgrStG vor der allgemeinen Vorschrift des § 31 Abs 2 Z 2 EStG nichts an der Steuerneutralität des Anteilstausches. Das Umgründungssteuergesetz regelt dieses Ausscheiden dahingehend, dass der idR durch das Ausscheiden bei der übernehmenden Körperschaft entstehende Buchverlust nach § 3 Abs 2 steuerneutral gestellt wird und eine Nachversteuerung nur auf stille Reserven, die auf die ausscheidende Beteiligung nach § 12 EStG idF vor dem StruktAnpG 1996 übertragen wurden, bezogen ist.