UmgrStG: Art III
Das Bundesministerium für Finanzen bestätigt die Rechtsauffassung, wonach die Einbringung eines freiberuflichen Betriebes unter Art III UmgrStG fällt, wenn der übernehmenden Körperschaft die Berechtigung zur Führung des vormaligen freiberuflichen Betriebes am Einbringungsstichtag zukommt. Ob die Berechtigung am Stichtag vorliegt oder von der die Berechtigung erteilenden Behörde nach dem Stichtag mit Rückwirkung erteilt wird, ist für die Anwendung des Art III UmgrStG nicht von Bedeutung.