UmgrStG: § 3 Abs 2 Z 2 ,
Das Bundesministerium für Finanzen teilt zur Frage der Übergangsregelung des StruktAnpG 1996 betreffend die Firmenwertabschreibung iSd § 3 Abs 2 Z 2 UmgrStG mit, dass die Formulierung des 3. Teiles, Z 4 lit a und lit b UmgrStG den Schluss rechtfertigt, dass auch Verschmelzungen auf einen Stichtag nach dem 31. 12. 1995 die Firmenwertabschreibung insoweit auslösen, als ein nach dem Verschmelzungsstichtag beginnendes und im Jahre 1996 endendes Folgewirtschaftsjahr der übernehmenden Körperschaft vorliegt.