§§ 262, 281 Abs 1 Z 8 StPO
Hinsichtlich der Beteiligungsform ist der Angekl - in analoger Anwendung des § 262 StPO - über jede Abweichung von der Anklage in einer dem Schutzzweck dieser Bestimmung entsprechenden Weise zu informieren.
Bei geänderter Beteiligungsform erfordert die prozessordnungskonforme Darstellung von Nichtigkeit aus § 281 Abs 1 Z 8 StPO keine Darlegung einer Verletzung von Verteidigungsrechten, weil die Plausibilität einer (möglichen) anderen Verteidigungsstrategie auf der Hand liegt.

