Der gesetzliche Zinssatz beträgt 4 % (§ 1000 ABGB). Damit muss ein Schuldner "den Schaden, den er seinem Gläubiger durch die Verzögerung der Zahlung einer Geldforderung zugefügt hat", vergüten (§ 1333 ABGB), was von Rsp (6 Ob 117/15x) und hL als schadenersatzrechtliche Norm verstanden wird.
Abstract aus ÖJZ bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

