Neue Entscheidungen des OGH befestigen die Wälle gegen Parkplatzabzocke, neuerlich (nicht nur "Zupf di" kann sich zupfen) über die Schiene des Wettbewerbsrechts: Vertragsstrafeninkasso ist Rechtsanwälten (und gewerblich berechtigten Inkassobüros) vorbehalten.
Abstract aus ÖJZ bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

