ÖNORM B 2110 Pkt 8.4.2
Die Aufrechnung mit einer strittigen Gegenforderung kann einer "Zahlung" iSd Pkt 8.4.2. ÖNORM B 2110 nicht gleichgehalten werden. Eine Aufrechnungserklärung des Auftraggebers mit einer strittigen Gegenforderung löst daher nicht die dreimonatige Vorbehaltsfrist für den Auftragnehmer aus.

