§ 51 Abs 1 Z 1 JN
Voraussetzung für die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts ist, dass der Anspruch aus einem unternehmensbezogenen Geschäft abgeleitet wird und somit in einem sachlichen Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit steht und aus dem unternehmensbezogenen Geschäft selbst geltend gemacht wird. (FN 1)

