Art 1.8. AK2 2018
Mit "Mut- oder Böswilligkeit" beschreibt der Versicherer eine bestimmte qualifizierte Form des Vorsatzes, hätte er doch ansonsten schlicht (jede) vorsätzliche Schädigung durch betriebsfremde Personen in Art 1.8. AK2 2018 versichert.

