§ 231 ABGB
Bei Verbüßung einer (nicht nur ganz kurzfristigen) Haft findet der Anspannungsgrundsatz keine Anwendung, sofern ein Einkommenserwerb wegen der Haft unmöglich und kein Vermögen des Unterhaltsschuldners vorhanden ist, das zur Deckung des angemessenen Unterhalts anzugreifen wäre.

