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Rückübertragung der Obsorge kommt nur in Betracht, wenn Kindeswohlgefährdung ausgeschlossen ist und Wiederbetrauung eindeutig dem Kindeswohl dient

EvidenzblattJudikaturChristoph BrennÖJZ 2026/78ÖJZ 2026, 278 - 279 Heft 5 v. 12.3.2026

§ 176 ABGB

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