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Zur Zeugenvernehmung per Videokonferenz

EvidenzblattJudikaturAndrew AnnerlÖJZ 2026/69ÖJZ 2026, 239 - 242 Heft 4 v. 25.2.2026

§§ 277, 279 Abs 1, § 328 ZPO; Art 19, 20 EuBVO 2020

§ 277 ZPO gilt in Bezug auf Einvernahmen unabhängig davon, ob sich die zu vernehmende Person im In- oder Ausland aufhält.

Die Vernehmung von Personen unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung nach § 277 ZPO hat von Gericht zu Gericht zu erfolgen und erfordert daher die Anwesenheit des Zeugen beim auswärtigen Gericht.

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