§§ 277, 279 Abs 1, § 328 ZPO; Art 19, 20 EuBVO 2020
§ 277 ZPO gilt in Bezug auf Einvernahmen unabhängig davon, ob sich die zu vernehmende Person im In- oder Ausland aufhält.
Die Vernehmung von Personen unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung nach § 277 ZPO hat von Gericht zu Gericht zu erfolgen und erfordert daher die Anwesenheit des Zeugen beim auswärtigen Gericht.

