§ 25b IO
Ein Ausschluss oder eine Beschränkung iSd § 25b Abs 1 IO liegt bereits vor, wenn dem Insolvenzverwalter die Ausübung eines ihm in den §§ 21 ff IO eingeräumten Rechts auch nur - sei es rechtlich, sei es wirtschaftlich - erschwert wird.
§ 25b IO
Ein Ausschluss oder eine Beschränkung iSd § 25b Abs 1 IO liegt bereits vor, wenn dem Insolvenzverwalter die Ausübung eines ihm in den §§ 21 ff IO eingeräumten Rechts auch nur - sei es rechtlich, sei es wirtschaftlich - erschwert wird.
