§ 364 ABGB
Unmittelbare Einwirkungen (Zuleitungen) mit nur geringfügigen Auswirkungen auf das betroffene Grundstück können nicht mit Unterlassungsklage (Eigentumsfreiheitsklage) abgewehrt werden. Ein pauschales Begehren, Zuleitung von Wasser auf Grundstücke des Klägers zu unterlassen, ist ungeeignet, denn dadurch ist das verbotene Verhalten nicht deutlich genug umschrieben.