§§ 364, 364a ABGB
Die nachbarrechtliche Haftung als Gemeinde kann nicht deshalb eingeschränkt sein, weil der Schaden durch eine der allgemeinen Daseinsvorsorge dienende Anlage entstand.
1 Ob 123/24f
§§ 364, 364a ABGB
Die nachbarrechtliche Haftung als Gemeinde kann nicht deshalb eingeschränkt sein, weil der Schaden durch eine der allgemeinen Daseinsvorsorge dienende Anlage entstand.
1 Ob 123/24f