§ 494a Abs 3 und 6 StPO
Wird vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht (oder bedingten Entlassung) zulässigerweise ohne Anhörung des Angekl abgesehen, ist diese auch nicht Voraussetzung für die Verlängerung der Probezeit.
14 Os 51/24t
§ 494a Abs 3 und 6 StPO
Wird vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht (oder bedingten Entlassung) zulässigerweise ohne Anhörung des Angekl abgesehen, ist diese auch nicht Voraussetzung für die Verlängerung der Probezeit.
14 Os 51/24t