§ 427 Abs 1 StPO
Ein U ist in Abwesenheit des Angekl gem § 427 StPO gefällt worden, wenn dieser zwischen dem Aufruf der Sache (im bg Verfahren: Vortrag der Anklage) und dem Schluss der Verhandlung, sei es auch nur zeitweilig, nicht pers anwesend war, ohne dass Sonderregelungen eine Ausnahme angeordnet hätten, oder er nicht pers und unmissverständlich der Verhandlung in seiner Abwesenheit zugestimmt hat.