§§ 237, 431 ZPO
Im bezirksgerichtlichen Verfahren außerhalb des Mahnverfahrens ist die Zurücknahme der Klage ohne Anspruchsverzicht und ohne Zustimmung des Bekl auch nach Beginn der vorbereitenden TS vor Eingehen in die Verh zur Sache möglich.
In der Berufung liegt keine Streiteinlassung iSd § 237 Abs 1 ZPO, sodass diese eine Zurücknahme eines (nach Ausdehnung in Abwesenheit des Bekl erhobenen) Klagebegehrens ohne Anspruchsverzicht und ohne Zustimmung des Bekl nicht ausschließt.