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Streiteinlassung und Zurücknahme der Klage

EvidenzblattJudikaturAndrew AnnerlÖJZ 2025/138ÖJZ 2025, 438 - 439 Heft 7 v. 24.4.2025

§§ 237, 431 ZPO

Im bezirksgerichtlichen Verfahren außerhalb des Mahnverfahrens ist die Zurücknahme der Klage ohne Anspruchsverzicht und ohne Zustimmung des Bekl auch nach Beginn der vorbereitenden TS vor Eingehen in die Verh zur Sache möglich.

In der Berufung liegt keine Streiteinlassung iSd § 237 Abs 1 ZPO, sodass diese eine Zurücknahme eines (nach Ausdehnung in Abwesenheit des Bekl erhobenen) Klagebegehrens ohne Anspruchsverzicht und ohne Zustimmung des Bekl nicht ausschließt.

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