§§ 5, 8 PHG
Die Zulassungsinhaberin und pharmazeutische Unternehmerin haftet für das von ihr in Österreich vertriebene Medikament ungeachtet der arzneimittelrechtlichen Zulassung wegen eines kausalen Instruktionsfehlers nach dem PHG, wenn sie in der Gebrauchsinformation vor der gefährlichen Eigenschaft des Produkts im Falle der Überdosierung nicht deutlich gewarnt hat.