§ 823 ABGB; § 61 GBG
Die Anmerkung der als Universalklage konzipierten Erbschaftsklage ob sämtlichen verlasszugehörigen Liegenschaftsanteilen entspricht dem Telos des § 61 (Abs 2) GBG am besten. Der Umstand, dass die Erbschaftsklage nur auf tw Herausgabe der Erbschaft gerichtet ist, ist nicht kenntlich zu machen.