§ 578 ABGB (idF vor dem ErbRÄG 2015)
Grds deckt die Unterschrift nur den über (oberhalb von) ihr stehenden Text. Allerdings lässt es die Rsp im Einzelfall genügen, dass die Unterschrift in einer solchen räumlichen Verbindung zum Text steht, dass sie als Abschluss der letztwilligen Verfügung und nach der Verkehrsauffassung diese deckend angesehen werden kann. Entscheidend ist insoweit die Abschluss- und Deckungsfunktion der Unterschrift.