§ 9 MRG
Im Geltungsbereich des § 9 MRG müssen die Übung des Verkehrs und das wichtige Interesse des Mieters an der geplanten Veränderung kumulativ vorliegen. Dies hat der Mieter nachzuweisen. Mit der Frage und den Voraussetzungen der Verkehrsüblichkeit von Klimaanlagen hat sich der Fachsenat bereits näher befasst.