§§ 447, 452, 1392 ABGB
Die notwendige Publizität einer Sicherungszession im Fall einer mittels EDV geführten Buchhaltung ist nur dann gegeben, wenn der Vermerk nicht nur bei Kundenkonten, sondern auch in der Liste der offenen Posten aufscheint. (Diese fehlte beim konkreten, einheitlich zu betrachtenden, revolvierenden Zessionskredit.)