§ 246 ABGB
Die Vertretungsbefugnis des Vorsorgebevollmächtigten endet (erst) mit der rechtskräftigen Entscheidung über die Beendigung der Vorsorgevollmacht.
1 Ob 99/24a
§ 246 ABGB
Die Vertretungsbefugnis des Vorsorgebevollmächtigten endet (erst) mit der rechtskräftigen Entscheidung über die Beendigung der Vorsorgevollmacht.
1 Ob 99/24a