§ 38 Abs 2 erster Satz JGG
E, mit denen die bedingte Entlassung angeordnet wird, unterliegen im Gegensatz zu E, mit denen die bedingte Entlassung widerrufen wird, nicht dem Regelungsbereich des § 38 Abs 2 erster Satz JGG.
12 Ns 23/24i
§ 38 Abs 2 erster Satz JGG
E, mit denen die bedingte Entlassung angeordnet wird, unterliegen im Gegensatz zu E, mit denen die bedingte Entlassung widerrufen wird, nicht dem Regelungsbereich des § 38 Abs 2 erster Satz JGG.
12 Ns 23/24i