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Mitwirkung des ges Vertreters

EvidenzblattJudikaturEckart RatzÖJZ 2025/118ÖJZ 2025, 371 Heft 6 v. 8.4.2025

§ 38 Abs 2 erster Satz JGG

E, mit denen die bedingte Entlassung angeordnet wird, unterliegen im Gegensatz zu E, mit denen die bedingte Entlassung widerrufen wird, nicht dem Regelungsbereich des § 38 Abs 2 erster Satz JGG.

12 Ns 23/24i

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