§ 43 Abs 3 StPO
Ist mit der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nach § 107 Abs 3 StPO vorzunehmenden Prüfung keine solche der gegen den Angekl bestehenden Verdachtslage verbunden, besteht kein Anlass für Ausgeschlossenheit von Richtern, die an der abschlägigen E über den Anklageeinspruch des Bf teilgenommen haben.