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Abwesenheit des nicht ordnungsgemäß geladenen Haftungsbeteiligten

EvidenzblattJudikaturEckart RatzÖJZ 2025/120ÖJZ 2025, 373 - 374 Heft 6 v. 8.4.2025

§ 444 StPO (§§ 64, 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO)

Wer nicht als Haftungsbeteiligter zur HV geladen wurde, kann nach § 444 Abs 2 StPO vorgehen. § 444 Abs 1 StPO bestimmt nicht unmittelbar die Sanktionsbefugnis. (FN 1)

12 Os 85/24b

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