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Vorausvermächtnis des Wohnrechts und Wiederverheiratung

EvidenzblattJudikaturMartina Weixelbraun-MohrÖJZ 2025/116ÖJZ 2025, 366 - 369 Heft 6 v. 8.4.2025

§ 745 ABGB

Das gesetzliche Vorausvermächtnis des Wohnrechts nach § 758 aF ABGB (nunmehr § 745 ABGB) hat - ebenso wie der Unterhaltsanspruch des überlebenden Ehepartners (§ 747 ABGB idgF) - seinen Ursprung im Familienrecht, und es hat ebenfalls Unterhaltscharakter. Es erlischt daher - ebenso wie das Recht auf Unterhalt - bei Wiederverehelichung des Berechtigten.

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