§ 745 ABGB
Das gesetzliche Vorausvermächtnis des Wohnrechts nach § 758 aF ABGB (nunmehr § 745 ABGB) hat - ebenso wie der Unterhaltsanspruch des überlebenden Ehepartners (§ 747 ABGB idgF) - seinen Ursprung im Familienrecht, und es hat ebenfalls Unterhaltscharakter. Es erlischt daher - ebenso wie das Recht auf Unterhalt - bei Wiederverehelichung des Berechtigten.