§ 879 Abs 2 Z 2 ABGB
Nach neuerer Rsp beschränkt sich der Begriff des "Rechtsfreunds" iSd § 879 Abs 2 Z 2 ABGB nicht ausschließlich auf Rechtsanwälte oder sonstige Personen, für die - den anwaltlichen Standespflichten vergleichbare - Standesregeln bestehen.