Art 3 Abs 1 ProdukthaftungsRL 85/374/EWG ist dahin auszulegen, dass der Lieferant eines fehlerhaften Produkts als "Person, die sich als Hersteller dieses Produkts ausgibt", iS dieser Bestimmung anzusehen ist, wenn dieser Lieferant zwar nicht physisch seinen Namen, sein Warenzeichen oder ein anderes Erkennungszeichen auf dem Produkt angebracht hat, wenn aber das Warenzeichen, das der Hersteller auf dem Produkt angebracht hat, zum einen mit dem Namen oder einem Erkennungszeichen des genannten Lieferanten und zum anderen mit dem Namen des Herstellers übereinstimmt.