Art 1 Abs 2 lit b EuGVVO 2012 ist dahin auszulegen, dass er auf eine in einem MS gegen eine Gesellschaft erhobene Klage auf Zahlung gelieferter Waren, in der weder ein zuvor in einem anderen MS über das Vermögen dieser Gesellschaft eröffnetes Insolvenzverfahren noch der Umstand erwähnt wird, dass die Forderung bereits als Insolvenzforderung angemeldet worden ist, nicht anwendbar ist.