§ 153 Abs 1 StGB
Untreue setzt in objektiver Hinsicht ua die missbräuchliche Vornahme (oder Unterlassung) eines Rechtsgeschäfts oder einer sonstigen Rechtshandlung im Namen des Vertretenen voraus. Ein rein faktisches Handeln zum Nachteil des Machtgebers ohne rechtlichen Charakter kommt demnach als Tathandlung der Untreue, selbst wenn es durch einen Machthaber erfolgt, nicht in Betracht.