vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Missbräuchliches Aktivieren von Losen

EvidenzblattJudikaturEckart RatzÖJZ 2025/62ÖJZ 2025, 191 - 192 Heft 3 v. 4.2.2025

§ 153 Abs 1 StGB

Untreue setzt in objektiver Hinsicht ua die missbräuchliche Vornahme (oder Unterlassung) eines Rechtsgeschäfts oder einer sonstigen Rechtshandlung im Namen des Vertretenen voraus. Ein rein faktisches Handeln zum Nachteil des Machtgebers ohne rechtlichen Charakter kommt demnach als Tathandlung der Untreue, selbst wenn es durch einen Machthaber erfolgt, nicht in Betracht.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!