§ 21 StGB
Die mit dem MVAG 2022, BGBl I 2022/223, im § 21 StGB eingefügte Wortfolge "in absehbarer Zukunft" betont, dass die Gefahr der Begehung der Prognosetat aktuell sein muss, ohne den Inhalt der Gefährlichkeitsprognose zu ändern.
11 Os 94/24v
§ 21 StGB
Die mit dem MVAG 2022, BGBl I 2022/223, im § 21 StGB eingefügte Wortfolge "in absehbarer Zukunft" betont, dass die Gefahr der Begehung der Prognosetat aktuell sein muss, ohne den Inhalt der Gefährlichkeitsprognose zu ändern.
11 Os 94/24v