vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Gefährlichkeitsprognose durch MVAG 2022 unverändert geblieben

EvidenzblattJudikaturEckart RatzÖJZ 2025/63ÖJZ 2025, 192 Heft 3 v. 4.2.2025

§ 21 StGB

Die mit dem MVAG 2022, BGBl I 2022/223, im § 21 StGB eingefügte Wortfolge "in absehbarer Zukunft" betont, dass die Gefahr der Begehung der Prognosetat aktuell sein muss, ohne den Inhalt der Gefährlichkeitsprognose zu ändern.

11 Os 94/24v

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!