§ 302 Abs 1 StGB
Der "Anspruch der jeweiligen Adressaten auf Teilnahme an (behördlichen) Verfahren" und "an weiteren subjektiven (absoluten) Rechten (etwa am Vermögen)" kommt als Bezugspunkt eines Schädigungsvorsatzes nach § 302 Abs 1 StGB in Frage.
14 Os 49/24y