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Der Tatbestand der wettbewerbsbeschränkenden Absprachen Im Licht der neueren Rechtsprechung des OGH

BeitragAufsatzSiegmar Lengauer, Chiara PonesÖJZ 2025/7ÖJZ 2025, 24 - 28 Heft 1 v. 19.12.2024

Angesichts öffentlichkeitswirksamer Verfahren um sog Bieterkartelle (zuletzt und ) erfuhr der strafrechtliche Tatbestand der wettbewerbsbeschränkenden Absprachen über den wissenschaftlichen Diskurs hinaus Aufmerksamkeit. Dieses zusätzliche Interesse rückt auch eine langjährige Diskussion um das geschützte Rechtsgut und die Reichweite des Tatbestands des § 168b StGB in den Vordergrund. Auf systematischer Ebene herrscht Uneinigkeit darüber, welche individuellen und überindividuellen Interessen durch die strafrechtliche Norm geschützt sein sollen: Manche gehen davon aus, dass es nur um den Vermögensschutz gehen kann. Andere wollen auch den Wettbewerb als ein überindividuelles Rechtsgut geschützt sehen. Auf tatbestandlicher Ebene steht dann die Frage im Mittelpunkt, ob die Norm ausschließlich auf Vergabeverfahren nach dem BVergG anwendbar ist oder auch auf private Verfahren Anwendung finden kann. Vor dem Hintergrund dieser komplexen Abgrenzungsfragen ergingen kürzlich zwei richtungsweisende Entscheidungen des OGH. Eine unmittelbare Beilegung der Meinungsverschiedenheiten haben diese aber nicht bedingt. Im Gegenteil hat va die Ansicht des Gerichts, wonach auch private Vergabeverfahren vom Schutzbereich erfasst sein können, die Kontroverse noch einmal befeuert. Aus wissenschaftlicher Sicht ist dies allerdings eine positive Neuigkeit, da die theoretische Auseinandersetzung dadurch neue Impulse gewinnt.

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