§ 1489 ABGB; § 6 AHG
Nach der Rsp des EuGH obliegt es den Mitgliedstaaten, das Verfahren für jene Klagen auszugestalten, die den Schutz der dem Einzelnen aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen. Angemessene Ausschlussfristen für die Geltendmachung solcher Rechte sind mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar und nicht geeignet, deren Ausübung praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren.