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Nachträgliche Genehmigung einer Betriebsvereinbarung

EvidenzblattJudikaturRichard HargassnerÖJZ 2025/2ÖJZ 2025, 30 Heft 1 v. 19.12.2024

§§ 29 ArbVG; § 865 Abs 5, § 1016 ABGB

Es ist grundsätzlich zulässig, Betriebsvereinbarungen hinsichtlich noch nicht ausgeschiedener Arbeitnehmer auch rückwirkend zu schließen, soweit dadurch die Arbeitnehmer nicht in ihren Rechten beschnitten werden. Auch eine rückwirkende Verringerung von mit Betriebsvereinbarung zugebilligten Leistungen durch eine nachfolgende Betriebsvereinbarung wird für zulässig angesehen.

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