§ 19 Abs 3 VBO; § 4 Abs 5 UrlG
Konnte der bei der Stadt Linz beschäftigte Vertragsbedienstete seinen Urlaub infolge krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht antreten und verbrauchen, ist der Verfall des Urlaubsanspruchs seit Beginn des Krankenstands gehemmt.
9 Ob A 32/24g