§ 26 Abs 7 VBG
Ein Vertragsbediensteter, mit dem der Bund zwei Dienstverhältnisse abgeschlossen hat, ist besoldungsrechtlich so zu stellen, als wäre er durchgehend bei der Bekl beschäftigt gewesen.
9 Ob A 72/23p
§ 26 Abs 7 VBG
Ein Vertragsbediensteter, mit dem der Bund zwei Dienstverhältnisse abgeschlossen hat, ist besoldungsrechtlich so zu stellen, als wäre er durchgehend bei der Bekl beschäftigt gewesen.
9 Ob A 72/23p