Jüngst hat der OGH in 2 Ob 238/23y (FN ) die formularmäßige Vereinbarung einer Kreditbearbeitungsgebühr (nur) wegen möglicher Überschneidung mit weiteren Zusatzentgelten für intransparent gehalten ("Kombinations-Intransparenz"). Dieser Beitrag ordnet die bemerkenswerte Entscheidung ein, zumal ihr ein Sachverhalt mit äußerst spezieller Vertragsgestaltung zugrunde lag, weshalb sie nicht unbesehen verallgemeinert werden darf.