Kaum ist die VRUN (FN ) - das Umsetzungsgesetz zur Verbandsklage-RL (kurz: VK-RL) (FN ) - in Kraft getreten, könnte die Geschichte des kollektiven Rechtsschutzes schon um das nächste Kapitel erweitert werden: Klagebefugte Verbände haben - inspiriert von deutschen unterinstanzlichen Entscheidungen - den lauterkeitsrechtlichen Beseitigungsanspruch (§ 15 UWG) für sich entdeckt. Sub titulo "Folgenbeseitigung" sollen va Unternehmer, die unter Berufung auf unzulässige AGB-Klauseln und/oder auf Basis unlauterer Geschäftspraktiken Zahlungen erhalten haben, zur (Rück-)Zahlung an die betroffenen Verbraucher verpflichtet werden können. Einem solchen auf § 8 dUWG gestützten Ansinnen hat nun allerdings der BGH einen Riegel vorgeschoben. Im österr Recht besteht ebenfalls keine gesetzliche Basis für einen solchen "Folgenbeseitigungsanspruch", weshalb auch hierzulande ehestmöglich ein Schlusspunkt unter dieses Kapitel gesetzt werden sollte.