Mit dem Pflegevermächtnis hat der Gesetzgeber des ErbRÄG 2015 ein neues Rechtsinstitut geschaffen, dem die Judikatur immer schärfere Konturen verleiht. Angesichts seiner vergleichsweisen Jugend überrascht es aber nicht, dass weiterhin manche Frage offen ist. Eine davon hat in Lehre wie Rsp bisher kaum Beachtung erfahren: Kann der Pflegevermächtnisnehmer einen Geschenknehmer in analoger Anwendung von § 789 ABGB in Anspruch nehmen, wenn die Verlassenschaft zur Deckung des Pflegevermächtnisses nicht ausreicht?

