Johannes Dietrich, ÖJA 2025/11, 323 unter www.rdb.at
Das österreichische Strafvollzugsgesetz geht von einer binären Geschlechterordnung aus und statuiert dementsprechend in § 8 Abs 4 StVG, dass (nur) Frauen und Männer voneinander getrennt unterzubringen sind.

