§ 154 ABGB
Die Frage, ob und wann dem vermeintlichen Vater nachträglich (objektiv) gegen seine Vaterschaft sprechende Umstände bekannt wurden (und damit die zweijährige Ausschlussfrist für einen Antrag auf Unwirksamerklärung eines Vaterschaftsanerkenntnisses auslösten), ist aufgrund des konkreten Einzelfalls zu beantworten.