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Rückstandsausweis: Anschrift des Abgabepflichtigen

EvidenzblattJudikaturChristoph BrennÖJZ 2025/228ÖJZ 2025, 745 - 746 Heft 12 v. 20.8.2025

§ 1 EO (§ 229 BAO)

Die Prüfungsbefugnis des ExGerichts in Bezug auf einen Rückstandsausweis beschränkt sich - abgesehen von den allgemeinen Anforderungen an einen ExTitel - auf das Vorliegen der speziellen gesetzlichen Inhaltserfordernisse für den betreffenden Rückstandsausweis sowie die Prüfung der Berechtigung des betrGl (der ausstellenden Behörde) zur Ausfertigung eines Rückstandsausweises.

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